Bekanntmachungen
Bürgerversammlungen zur Energiewende in der Marktgemeinde
In der Marktgemeinde Maroldsweisach findet am
Mittwoch, den 08.02.12 in Altenstein im Gasthaus Hofmann um 19.30 Uhr
und am
Donnerstag, den 09.02.12 in Ditterswind in der alten Schule um 19.30 Uhr
eine Bürgerversammlung statt.
In den Bürgerversammlungen wird über die Energiewende im Landkreis und über die Standorte im Marktgemeindegebiet informiert. Vorgesehen sind die Standorte Lichtensteiner Wald und Büchelberg.
1. Bürgermeister Wilhelm Schneider und ein Vertreter der GUT mbH werden Rede und Antwort stehen. Der Markt Maroldsweisach ist der GUT mbH beigetreten. Hauptziel dieser Gesellschaft ist es, zusammen mit den Bürgerinnen und Bürgern eine nachhaltige, umweltfreundliche Energieversorgung zu errichten. Die Menschen in der Region sollen die Gelegenheit haben, sich an der Wertschöpfung zu beteiligen und bei Investitionen im Landkreis mitreden zu können.
Bekanntmachung
des Entwurfs der Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Main-Rhön (3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2008 betreffend das Kapitel B VII „Energieversorgung“, Abschnitt 5.3 „Windkraftanlage“; Anhörungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. Art. 13 BayLplG
Verlängerung der Frist bis zum 02. März 2012
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
am 25. Juli 2011 hat der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands Main-Rhön die Verordnung zur Änderung des Regionalplans in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2008 samt Anlage sowie die Gründe für die Verordnung zur Änderung des Regionalplans und den Umweltbericht betreffend die Fortschreibung des Kapitels B VII „Energieversorgung“, Abschnitt 5.3 „Windkraftanlagen“ beschlossen und die Geschäftsstelle beauftragt, das nunmehr erforderliche Anhörungsverfahren einschließlich der Einbeziehung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dieses Anhörungsverfahren wird hiermit auch in Maroldsweisach eingeleitet.
Gemäß § 10 (1) Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. Art. 13 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) wurde der Entwurf der vorliegenden Regionalplanänderung den Verbandsmitgliedern des Regionalen Planungsverbands Main-Rhön, die in ihren Belangen berührt sind, zur Stellungnahme bekannt gegeben. Die Gemeinde Maroldsweisach muss ihre Stellungnahme dazu spätestens bis zum 02. März 2012 abgeben. Sollte bis zu diesem Termin keine Äußerung beim Regionalen Planungsverband eingegangen sein, wird angenommen, dass mit der vorliegenden Änderung des Regionalplans einschließlich aller zugehörigen Unterlagen Einverständnis besteht.
Gemäß § 10 (1) Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. Art. 13 (2) BayLplG ist hierzu die Öffentlichkeit einzubeziehen. Der Änderungsentwurf des Regionalplans liegt daher bei der Regierung von Unterfranken als höherer Landesplanungsbehörde und in der Gemeinde Maroldsweisach zu den üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Zudem ist der Entwurf unter folgender Adresse im Internet abrufbar: http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/unsere_aufgaben/3/6/19347/index.html
Der Anhörungszeitraum ist vom 12. September 2011 bis 02. März 2012 verlängert worden. Machen Sie bitte von Ihrem Anspruch auf Information Gebrauch!
Ihr Wilhelm Schneider, Erster Bürgermeister
Abgaben im Jahr 2012
Grundsteuer A und B
Gegenüber dem Kalenderjahr 2011 ist k e i n e Änderung eingetreten, so dass auf
die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2012 verzichtet wird.
Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (STeuermeßbeträge) sich seit
der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb gem. § 27 Abs. 3 des
Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (BGBl. I S. 965) die Grundsteuer für das Kalender-
Jahr 2012 in der zuletzt für das Vorjahr veranlagten Höhe festgesetzt.
Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungs-
Grundlagen werden Änderungsbescheide erteilt.
Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festge-
setzten Vierteljahresbeträgen, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
fällig.
In der ZDF-Sendung „WISO“ vom 19.12.2011 sind Hausbesitzer unter Hinweis auf die
Verfassungsrechtliche Klärung des Grundsteuerrechts aufgefordert worden, „Widerspruch/
Einspruch“ gegen die Grundsteuerbescheide einzulegen. Die vorgetragenen verfassungs-
rechtlichen Zweifel beziehen sich in erster Linie auf die Bewertungsfragen, die mit den
Grundlagenbescheiden entschieden werden. Richtiger Adressat für Einwände gegen die
Bewertung ist damit die Finanzverwaltung und nicht die örtliche Gemeindeverwaltung, die
mit den Folgebescheiden lediglich die Festsetzung des Finanzamtes zur Grundlage nimmt.
Nach hiesiger Einschätzung ändert sich in Anbetracht des verfassungsrechtlichen Verfahrens
zunächst nichts. Sollte eine gerichtliche Beanstandung erfolgen, so wird aller Voraussicht
nach dem Gesetzgeber eine Frist zu Nachbesserung der Rechtsgrundlage bzw. zu den Regeln
des Bewertungsverfahrens gesetzt, ohne die Rechtsgrundlage für die Grundsteuererhebung
in der Vergangenheit für gegenstandslos zu erklären.
Markt Maroldsweisach
Steuerverwaltung
Bekanntmachung
Satzungsbeschluss zur 2. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Am Heiligenberg“
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.11.2011 die 2. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Am Heiligenberg“ als Satzung beschlossen.
Der Beschluss des Marktgemeinderates wird hiermit gemäß §10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.
Der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann im Rathaus Maroldsweisach, Hauptstr. 24, 96126 Maroldsweisach, während der Sprechzeiten jederzeit eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter Berücksichtigung des §214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie auf Abs. 4 (BauGB) wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Maroldsweisach, 20.12.2011
W. Schneider
1. Bürgermeister
Bekanntmachung
des Entwurfs der Verordnung zur Änderung des Regionalplans der Region Main-Rhön (3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2008 betreffend das Kapitel B VII „Energieversorgung“, Abschnitt 5.3 „Windkraftanlage“; Anhörungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. § 10 Abs. 1 ROG i.V.m. Art. 13 BayLplG
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
am 25. Juli 2011 hat der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbands Main-Rhön die Verordnung zur Änderung des Regionalplans in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2008 samt Anlage sowie die Gründe für die Verordnung zur Änderung des Regionalplans und den Umweltbericht betreffend die Fortschreibung des Kapitels B VII „Energieversorgung“, Abschnitt 5.3 „Windkraftanlagen“ beschlossen und die Geschäftsstelle beauftragt, das nunmehr erforderliche Anhörungsverfahren einschließlich der Einbeziehung der Öffentlichkeit durchzuführen. Dieses Anhörungsverfahren wird hiermit auch in Maroldsweisach eingeleitet.
Gemäß § 10 (1) Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. Art. 13 Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) wurde der Entwurf der vorliegenden Regionalplanänderung den Verbandsmitgliedern des Regionalen Planungsverbands Main-Rhön, die in ihren Belangen berührt sind, zur Stellungnahme bekannt gegeben. Die Gemeinde Maroldsweisach muss ihre Stellungnahme dazu spätestens bis zum 30. Dezember 2011 abgeben. Sollte bis zu diesem Termin keine Äußerung beim Regionalen Planungsverband eingegangen sein, wird angenommen, dass mit der vorliegenden Änderung des Regionalplans einschließlich aller zugehörigen Unterlagen Einverständnis besteht.
Gemäß § 10 (1) Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. Art. 13 (2) BayLplG ist hierzu die Öffentlichkeit einzubeziehen. Der Änderungsentwurf des Regionalplans liegt daher bei der Regierung von Unterfranken als höherer Landesplanungsbehörde und in der Gemeinde Maroldsweisach zu den üblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Zudem ist der Entwurf unter folgender Adresse im Internet abrufbar: http://www.regierung.unterfranken.bayern.de/unsere_aufgaben/3/6/19347/index.html
Der Anhörungszeitraum ist vom 12. September 2011 bis 30. Dezember 2011 festgelegt. Machen Sie bitte von Ihrem Anspruch auf Information Gebrauch!
Ihr Wilhelm Schneider, Erster Bürgermeister
Nachtragshaushaltssatzung 2011 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Heilgersdorfer Gruppe
Der Verbandsrat des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Heilgersdorfer Gruppe hat die Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 in seiner Sitzung am 24. August 2011 beschlossen.
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 23. bis einschließlich 30. September 2011 öffentlich zur Einsichtnahme auf.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan können während des ganzen Jahres im Rathaus Seßlach – Kämmerei – innerhalb der allgemeinen Amtsstunden eingesehen werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1, Art. 26 Abs. 2 GO; § 1 Bekanntmachungsverordnung). Das Landratsamt Coburg hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung mit Schreiben vom 05.09.2011, Az.: 960-22 Nr. 147 ZV=361 mit folgender Auflage genehmigt: Der WZV „Heilgersdorfer Gruppe“ hat bis zum 01.07.2012 in Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG kostendeckende Wasserverbrauchsgebühren festzusetzen und zu erheben. Die entsprechende Gebührenkalkulation und Änderungssatzung zur BGS-WAS ist dem Landratsamt – FB 36 – bis spätestens 01.06.2012 vorzulegen.
Seßlach, den 8. September 2011
gez.
Hendrik Dressel
Verbandsvorsitzender
Nachtragshaushaltssatzung
des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Heilgersdorfer Gruppe
für das Haushaltsjahr 2011
Auf Grund der Verbandssatzung und des Art. 41 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Heilgersdorfer Gruppe folgende
Nachtragshaushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden
erhöht um € | vermindert um € | und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nachträge | ||
gegenüber bisher € | auf nunmehr € verändert | |||
a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen die Ausgaben | 20.500,00 22.500,00 | 0,00 2.000,00 | 187.700,00 187.700,00 | 208.200,00 208.200,00 |
b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen die Ausgaben | 110.000,00 108.000,00 | 2.000,00 0,00 | 99.400,00 99.400,00 | 207.400,00 207.400,00 |
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 95.500,00 € festgesetzt.
§ 3
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird von 30.000,00 € um 50.000,00 € erhöht und damit auf 80.000,00 € festgesetzt.
§ 4
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2011 in Kraft.
Seßlach, den 8. September 2011
Zweckverband zur Wasserversorgung der Heilgersdorfer Gruppe
gez.
Hendrik Dressel
Verbandsvorsitzender
Veröffentlichung im:
Coburger Amtsblatt
Mitteilungsblatt Markt Maroldsweisach
Seßlacher Amtsblatt

















